Die Satzung

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

  

(1)    Der Verein führt den Namen

 

 "Förderverein der Staatlichen Realschule Weißenburg"

 

          und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in 91781 Weißenburg/Bayern.

 

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember des

         jeweiligen Jahres.

 

 § 2    Zweck des Vereines

 

 (1)    Zweck des Fördervereins ist die Mittelbeschaffung für die Staatliche Realschule Weißenburg zur ideellen und

         materiellen Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben.

 

(2)    Dieser Satzungszweck wird erreicht durch:

 

a)   Beschaffung von Mitteln (insbesondere durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Geld- und Sachspenden),

 

 b)   Kontaktpflege zu den Mitgliedern des Vereins, der Schulfamilie und zu außerschulischen Partnern,

 

 c)   Unterstützung und Durchführung von informativen, kulturellen und sozialen Veranstaltungen an der Schule,

 

 d)   Anschaffung von Materialien, die der Weiterentwicklung der Schüler und Schule dienen,

 

 e)   Unterstützung der Schüler, Schulgremien und Elterninitiativen.

 

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der Bildung und Erziehung. Der Verein ist also selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

 

(4)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, ist unzulässig.

 

 § 3    Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen will und kann. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Ablehnung einer Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem. Vorstand. Der Austritt ist mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Vorstand erfolgen, wenn

 

a)      ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht entrichtet,

 

b)      die Interessen des Vereines eine solche Maßnahme als notwendig erscheinen lassen.

 

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

 

(4) Die Mitglieder geben Ihr Einverständnis zur Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sie haben jederzeit das Recht, vom Verein Auskunft zu den über ihre eigene Person gespeicherten Daten einzuholen.

 

§ 4    Mitgliedsbeiträge

 

(1)    Über Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2)    Der Beitrag ist mindestens 10 Euro pro Mitglied und Jahr.

 

(3)    Die entsprechenden Beschlüsse werden durch den Vorstand in einer separaten Beitragsordnung niedergelegt.

 

(4)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(5)    Eingehende Sach- und Geldspenden werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Geleistete Spenden können nicht zurückgefordert werden.

 

 § 5    Organe des Vereins

 

 Organe des Vereines sind:

 a) der Vorstand

 b) der erweiterte Vorstand

 c) die Mitgliederversammlung

 

§ 6    Vorstand

 

(1)     Der Vorstand besteht aus dem

  •            Vorsitzenden
  •            Stellvertretenden Vorsitzenden
  •            Schriftführer
  •            Schatzmeister

 

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt grundsätzlich bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(3)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt von seinem Amt aus, so wird dessen Amt durch ein von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern gewähltes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausgeübt. Für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

 

(4)    Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben

 

-     die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,

 

-     die Ausführung von Beschlüssen,

 

-     die satzungsgemäße Verwaltung und Verteilung der Spenden,

 

-     die Erstellung des Jahresberichts,

 

-     die Werbung von Mitgliedern.

 

(5)    Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung eine von den Revisoren geprüfte Jahresrechnung vorzulegen.

 

(6)   Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige zweckgebundene Auslagen sind gegen Nachweis zu erstatten.

 

(7)   Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der Stellvertreter des Vorsitzenden bei Verhinderung.

 

Im Innenverhältnis ist zu Rechtsgeschäften, die eine Summe von 1000,- € übersteigen, die Genehmigung des erweiterten Vorstandes erforderlich.

 

(8)    Die Aufnahme von Krediten ist ausgeschlossen. Für Geldanlagen sind Vorstandsbeschlüsse erforderlich.

 

(9)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 § 7    Erweiterter Vorstand

 

 (1)       Der erweiterte Vorstand besteht aus

 ·           dem Vorstand nach § 6 Abs. 1

 

·           einem Mitglied der Schulleitung

 

·           einem Mitglied des Elternbeirates

 

·           einem Mitglied des Lehrerkollegiums

 

·           bis zu vier Beisitzern, die vom Vorstand für die jeweilige Wahlperiode berufen werden können.

   

 (2)    a) Das Mitglied der Schulleitung wird von der Schulleitung in den erweiterten Vorstand des Vereins delegiert.

 

         b) Das Mitglied des Elternbeirates wird vom Elternbeirat der Schule in den erweiterten Vorstand gewählt.

        

         c) Das Mitglied des Lehrerkollegiums wird von der Lehrerkonferenz der Schule in den erweiterten Vorstand des

             Vereins delegiert.

 (3)    Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung und Kontrolle des Vorstandes. Insbesondere erteilt er seine Genehmigung zu Ausgaben, die im Einzelfall € 1000. - übersteigen.

 

 (4)     Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Halbjahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann dessen Einberufung verlangen.

 

 (5)       Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder.

 

 § 8    Mitgliederversammlung

 

 (1)    Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei vorgesehenen Satzungsänderungen sind zumindest die zu ändernden Paragrafen mitzuteilen.

 

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu den wesentlichen Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, die Kontrolle über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und die Entlastung des Vorstandes. Zur Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren bestellt (s. § 9).

 

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

(4)  Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

(5)   Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes anwesende Mitglied pro Beschluss eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Die Form der Abstimmung - offen durch Handzeichen oder geheim und schriftlich - wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(6)   Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere Ort, Zeit und anwesende Mitglieder sowie wesentliche Inhalte der Versammlung, wie Beschlüsse etc., festgehalten werden. Bei Beschlüssen ist das Abstimmungsergebnis anzugeben. Jede Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(7)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend.

 

 § 9    Revision

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren (Kassenprüfer), die ihr Amt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausüben.

 

(2)    Die Revisoren prüfen eigenverantwortlich jährlich mindestens einmal die Buch- und Kassenführung.

 

(3)    Der Vorstand hat den Revisoren jede für ihre Tätigkeit notwendige Auskunft zu erteilen.

 

 § 10 Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht für den Auflösungsbeschluss kann nicht auf ein anderes Vereinsmitglied oder eine andere Person, natürlich oder juristisch, übertragen werden.

 

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Sachaufwandsträger, dem Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde am 03. Juni 2014 errichtet.


Genehmigt durch die Gründungsmitglieder am 03. Juni 2014.

 

Erste Änderung von der Mitgliederversammlung am 31. Januar 2018 beschlossen.